Veranstaltungs-Kompetenz rund um den Fühlinger See in Köln

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Erwerb dieser Eintrittskarte berechtigt und verpflichtet den Erwerber und den Karteninhaber gemäß den nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters.

  • Der Zutritt zur genannten Veranstaltung ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder eines Erziehungsberechtigten Zutritt. Bei Verlust der Eintrittskarte entfällt die Zugangsberechtigung.
  • Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke der Veranstaltung.
  • Bei Sportevents, Konzerten oder ähnlichen Musikveranstaltungen kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Gehöhrschutzgeräte werden vom Veranstalter am Service Point zur Verfügung gestellt.
  • Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
  • Das Mitführen von Glas- oder Plastikbehältern, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Waffen oder anderen Gegenständen, die unter Umständen als gefährliche Werkzeuge eingesetzt werden können, auf das Veranstaltungsgelände ist generell verboten. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibesvisitation eingeschlossen) durch ein Ordnungspersonal durchgeführt. Den Anweisungen dieser ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.
  • Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwerts der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten.
  • Das Mitbringen von Tonaufzeichnungsgeräten jeglicher Art sowie Foto-, Film- oder Videokameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Jegliche Art von Bild- und Tonaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, ist grundsätzlich untersagt. Das Gleiche gilt für die Benutzung von Mobiltelefonen zum Zweck der Bild- und/oder Tonaufzeichnung, sowie sonstiger Geräte, die die zuvor genannten Funktionen beherrschen. Missbrauch sowie der Versuch werden strafrechtlich verfolgt.
  • Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit.
  • Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Erwerber und Inhaber der Eintrittskarte und dem Veranstalter zustande.
  • Zurücknahme der Eintrittskarte nur bei Absage der Veranstaltung; es wird nur der Nennwert der Karte erstattet. Fälle höherer Gewalt sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Bei Open-Air-Veranstaltungen sucht der Veranstalter eine zum Zweck der Veranstaltung passende örtliche Gegebenheit aus. Auf mögliche Veränderungen dieser hat der Veranstalter keinen Einfluss. Open-AirVeranstaltungen finden in der Regel auch bei schlechtem Wetter statt, es sei denn, es besteht hierdurch die Unmöglichkeit der sicheren Durchführung der Veranstaltung. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur auf ausdrückliche Bekanntgabe des Veranstalters.
  • Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Rückerstattungsanspruch aus oben genanntem Grund auf den Nennwert der Eintrittskarte besteht nur bis zum Konzerttermin.
  • Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Vorprogramm oder Begleitveranstaltungen zu ändern.
  • Die Anreise zum Veranstaltungsgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. (Es besteht kein Anspruch auf einen Parkplatz direkt vor oder sogar auf dem Veranstaltungsgelände.) Sollte es einen ausgewiesenen Veranstaltungsparkplatz geben, ist dort den Hinweisen des Ordnungspersonals Folge zu leisten. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel.
  • Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.
  • Der Erwerber sagt verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarten ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.
  • Der private Weiterverkauf von Eintrittskarten zu einem höheren als dem aufgedruckten Kartenpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die dem Erwerber der Eintrittskarte tatsächlich berechnet worden sind, ist verboten.
  • Verstößt der Erwerber gegen eine der in Ziff. 16.1 und 16.2 normierten Verbote, so ist er für jeden Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter in Höhe von EUR 2.500,00 verpflichtet.
  • Der Veranstalter behält sich vor, Erwerber, die gegen die in Ziff. 16.1 und 16.2 normierten Verbote verstoßen, in Zukunft vom Tickerwerb auszuschließen.
  • Das Präparieren der Eintrittskarte (z.B.. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung der Eintrittskarte) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.
  • Mit Annahme des Parkscheins wird ein Mietvertrag über eine Stellfläche auf den oben benannten Parkflächen abgeschlossen. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Er haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Personen verursacht werden. Die an der Einfahrt aushängenden Einstellbedingungen/Parkplatzordnung und Gebühren sind Bestandteil des Vertrags und werden mit Annahme dieses Parkscheins akzeptiert. Der Parkplatz ist nach der Veranstaltung am Fühlinger See zu verlassen und der Parkanspruch verliert mit Verlassen des Parkplatzes seine Gültigkeit. Gerichtsstand ist Köln.

    Upon acceptance of the parking ticket, a rental contract for a parking space in the above-mentioned parking areas is concluded. Neither guarding nor custody are subject of the contract. The lessor does not assume any duty of care. In particular, he is not liable for damages caused by other tenants or other persons. The parking conditions/parking regulations and fees displayed at the entrance are part of the contract and are accepted with the acceptance of this parking ticket. The parking lot must be vacated after the event at Fühlinger See and the parking entitlement loses its validity upon leaving the parking lot. The place of jurisdiction is Cologne.

Für Standbetreiber:innen gelten die folgenden Vereinbarungen:

  • Der Betrieb eines Standes ist nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages mit dem Veranstalter auf der zugewiesenen Fläche erlaubt. 
  • Der/die Standbetreiber:in muss die gesetzlichen wie auch die vom Veranstalter definierten Vorschriften über die Betreibung des eigenen Standes kennen und einhalten.  
  • Es wird ausdrücklich auf die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelgesetzes, hingewiesen.
  • Die Stände können durch den Veranstalter oder dessen weisungsbefugtes Personal sowie die Behörden kontrolliert werden. 
  • Stände, die beanstandet werden, können je nach Ereignis sofort geschlossen werden und ziehen einen Platzverweis nach sich. Im Falle einer Schließung hat der/die Standbetreiber:in keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühren oder auf Schadensersatz.
  • Der/die Standbetreiber:in muss entweder mit der Vertragsperson identisch oder von dieser rechtsgültig bevollmächtigt sein. Es ist nicht gestattet einen Stand für fremde Dritte zu betreiben.
  • Der/die Standbetreiber:in ist vor der Vertragsschließung verpflichtet, alle angebotenen Speisen oder Verkaufsprodukte (auch bei einem Non Food-Stand) aufzuführen.
  • Der/die Standbetreiber:in entsorgt den eigenen Abfall während des Festivals selbständig. Es stehen hierfür Abfallbehälter und Abfallsammelstellen zur Verfügung.
  • Der/die Standbetreiber:in trennt den Abfall in Glas, PET und restliche Stoffe und entsorgt diese getrennt in den dafür vorgesehenen Behältern. Sonderabfälle, insbesondere Öle und Fette oder Fleischreste, müssen durch den/die Standbetreiber:in selbst fachgerecht auf eigene Kosten entsorgt werden. 
  • Zuwiderhandlungen werden mit einer Buße / Strafzahlungen belastet. Die Beträge werden beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände über unser Informationsschreiben mitgeteilt.
  • Der/die Standbetreiber:in ist für die Sicherheit des eigenen Standes selbst verantwortlich.
  • Ein Vertrag zum Betreiben eines Standes ist erst nach vollständiger Bezahlung aller vereinbarten Gebühren bzw. Mieten rechtskräftig. Falls bis zum Aufbau eines Standes das Geld nicht vollständig beim Veranstalter eingegangen sein sollte, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den/die Standbetreiber:in ohne Rückerstattung gezahlter Vorauszahlung den Zutritt zu verweigern.
  • Falls ein Stand nicht fristgerecht (d.h. bis zum vorgegebenen Zeitpunkt) und ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Genehmigung des Veranstalters aufgebaut wurde, kann der Veranstalter ohne weitere Begründung und Erstattung gezahlter Vorkassen vom Vertrag zurücktreten.

The following agreements apply to stand operators:

  • The operation of a stand is only permitted on the basis of a written contract with the organiser on the allocated space.
  • The stand operator must be familiar with and comply with the legal regulations as well as the regulations defined by the organiser regarding the operation of his/her own stand. 
  • Express reference is made to compliance with the legal regulations, in particular the Foodstuffs Act.
  • The stands may be inspected by the organiser or his authorised personnel as well as by the authorities.
  • Stands that are objected to may be closed immediately, depending on the event, and will result in an expulsion. In the event of closure, the stand operator is not entitled to any reimbursement of stand fees or compensation for damages.
  • The stand operator must either be identical with the contractual person or be legally authorised by the latter. It is not permitted to operate a stand for third parties.
  • The stand operator is obliged to list all food or sales products offered (also for a non-food stand) before concluding the contract.
  • The stand operator is responsible for disposing of his/her own waste during the festival. Waste containers and waste collection points are available for this purpose.
  • The stand operator shall separate the waste into glass, PET and other materials and dispose of them separately in the containers provided. Special waste, in particular oils and fats or meat residues, must be disposed of professionally by the stand operator at his/her own expense.
  • Violations will be charged with a fine/penalties. The amounts will be communicated via our information letter upon entry to the event site.
  • The stand operator is responsible for the safety of his/her own stand.
  • A contract for the operation of a stand is only legally binding after full payment of all agreed fees or rents. In the event that full payment has not been received by the organiser by the time a stand is set up, the organiser reserves the right to deny access to the stand operator without refund of any advance payment made.
  • If a stand is not set up on time (i.e. by the specified date) and without giving reasons or without the permission of the organiser, the organiser may withdraw from the contract without further justification and refund of any advance payments made.

Fühlinger See Veranstaltungs GmbH, Karl-Heinz Brozi, Alte Schulstraße 30, 40789 Monheim am Rhein,

Tel: 02206-86337-33,